Außenministerium verurteilt die Aussetzung der humanitären Hilfe nach Gaza durch den zionistischen Feind


https://www.saba.ye/de/news3445915.htm

Jemens Nachrichtenagentur SABA
Außenministerium verurteilt die Aussetzung der humanitären Hilfe nach Gaza durch den zionistischen Feind
[03/ März/2025]
Sana'a-Saba:

,Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Ausland verurteilte aufs Schärfste die Aussetzung der humanitären Hilfe nach Gaza durch den zionistischen Feind und die Schließung der Übergänge zum Gazastreifen.

In einer Erklärung, die der jemenitischen Nachrichtenagentur (Saba) vorliegt, bezeichnete das Ministerium diesen Schritt als eklatanten Verstoß gegen das Waffenstillstandsabkommen und das humanitäre Völkerrecht, insbesondere gegen die Vierte Genfer Konvention von 1949.

Sie betonte, dass es das usurpierende zionistische Gebilde nicht bei der fortgesetzten Verletzung des Waffenstillstandsabkommens und der Nichteinhaltung des humanitären Protokolls belassen habe, sondern vielmehr dazu übergegangen sei, die Einfuhr humanitärer Hilfe zu stoppen, was einmal mehr bestätige, dass es Bündnisse und Abkommen nicht respektiere und diese missachte.

In der Erklärung wurde davor gewarnt, dass das zionistische Gebilde das Waffenstillstandsabkommen untergräbt und zu einer erneuten Aggression gegen das geduldige palästinensische Volk im Gazastreifen zurückkehrt. Gleichzeitig wurde bekräftigt, dass dies dazu führen würde, dass der Jemen seine Operationen zur Unterstützung des palästinensischen Widerstands im Gazastreifen wieder aufnimmt.

Das Außenministerium forderte den arabischen Krisengipfel, der morgen in Kairo stattfindet, dazu auf, eine starke arabische Position zu erarbeiten, die die legitimen palästinensischen Rechte unterstützt und die Ungerechtigkeit des palästinensischen Volkes verteidigt.

Zudem forderte das Abkommen die internationale Gemeinschaft und insbesondere den Sicherheitsrat auf, das usurpierende zionistische Gebilde dazu zu zwingen, sich zur Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens zu verpflichten, mit dessen zweiter Phase fortzufahren und die bedingungslose Einfuhr humanitärer Hilfe zu gestatten.