Sana'a,-Saba:
Gesetz Nr. (3) von 1446 AH bezüglich Investitionen wurde am Montag erlassen.
Das Gesetz umfasst einhundertein Artikel, die wie folgt in sechs Abschnitte und fünfzehn Kapitel unterteilt sind:
Kapitel eins: Nomenklatur, Definitionen, Ziele und Anwendungsbereich.
Kapitel zwei: Garantien, Anreize und Vorteile.
Kapitel drei: Single Window, Registrierungsverfahren und Anlegerpflichten.
Kapitel 4: Förderung und Schutz der lokalen Produktion und Entwicklung des Exports.
Kapitel Fünf: Allgemeine Investitionsbehörde.
Kapitel Sechs: Beilegung von Investitionsstreitigkeiten und Schlussbestimmungen.
Im letzten Artikel heißt es, dass dieses Gesetz ab dem Datum seiner Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt.
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